Gesundheitsbezogene Maßnahmen nach §15
Personen, die aufgrund eines Suchtdelikts angezeigt oder straffällig wurden und die Straftat in Zusammenhang mit einer Suchterkrankung steht, können die Auflage bekommen, sich einer „gesundheitsbezogenen Maßnahme“ zu unterziehen.
Das österreichische Suchtmittelgesetz (SMG) besagt, dass für die Durchführung dieser Auflagen insbesondere Einrichtungen heranzuziehen sind, die vom Bund für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen beauftragt worden sind und als § 15 (SMG) Einrichtung anerkannt sind.
Das SMZ Liebenau ist eine dieser anerkannten Einrichtungen.
Außer der klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung werden alle „gesundheitsbezogenen Maßnahmen“ im SMZ angeboten:
1. Ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
2. Ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
3. Klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
4. Psychotherapie
5. Psychosoziale Beratung und Betreuung durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen