Die Einstufung hängt in erster Linie vom gesetzlich definierten Pflegebedarf und nicht von Ihrem Leidenszustand alleine ab. Daher ist eine Dokumentation der pflegerischen Unterstützungsmaßnahmen in Form eines bei uns erhältlichen Pflegetagebuches oder einer Pflegedokumentation der Mobilen Dienste bzw. durch Angehörige das beste Beweismittel.
Oft gelingt es dann schon im ersten Anlauf, die nötige Pflegestufe zu erreichen. Manchmal allerdings bedarf es eines sozialgerichtlichen Verfahrens, um im Falle einer Ablehnung die erforderliche Pflegeunterstützung zuerkannt zu bekommen. In aussichtsreichen Fällen betreibt unsere Rechtsanwältin für Sie kostenlos Ihre Rechtsansprüche vor Gericht.
Um Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit zu geben, dient ein kurze Fallschilderung:
Frau N. hat mit unserer Hilfe im Jänner 2023 im Zuge eines Gerichtsverfahrens die Pflegestufe 1 erhalten. Im Zuge eines zwischenzeitigen Spitalsaufenthalts wurde von dort aus ein Erhöhungsantrag gestellt, der allerdings zurückgewiesen wurde, weil keine neuen Beweismittel vorgelegt wurden. Im konkreten Fall besteht der pflegerische Mehrbedarf in der mittlerweile täglich notwendigen Unterstützung beim An- und Auskleiden, weil die Klientin durch ihre eingeschränkte Beweglichkeit das nicht mehr allein schafft. Im Zuge des Beratungsgespräches stellte sich heraus, dass nunmehr die Pflegestufe 2 gebühren würde. Unser Sozialarbeiter hat daraufhin den zuständigen Anbieter der Hauskrankenpflege und in weiterer Folge die Hausärztin kontaktiert, damit möglichst rasch die erforderlichen Nachweise für einen neuerlichen Erhöhungsantrag organisiert werden können. Der Vorteil für unsere Klientin liegt in der lückenlosen Zusammenarbeit unserer Professionen, die ein ständiges Weiterverwiesen an unterschiedliche Stellen verhindert, um schnellstmöglich ein zufriedenstellendes Ergebnis zu erreichen.
Terminvereinbarungen bitte unter
Dr. Wolfgang Sellitsch
Jakominigürtel 1
8010 Graz
+43 316 42 81 61
sellitsch@smz.at